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Ihr Direktkontakt im Schadensfall: 0441 – 96974020
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Kfz-Sachverständigenbüro Oldehoff & Partner

Als werkstatt- und versicherungsunabhängige Gutachter sind wir bei allen Fragen und Beratungswünschen im gesamten Kfz-Bereich für Sie da. Mit langjähriger Erfahrung als Kfz-Sachverständige gewährleisten wir absolute Seriosität, viele fachspezifische Qualifikationen, maximale Zuverlässigkeit und eine schnelle Begutachtung und Bewertung Ihres Schadens.

Unser Vorteil ist Ihr Vorteil, denn unser Netzwerk an Werkstätten und Rechtsanwälten ermöglicht Ihnen die bestmögliche Wahrnehmung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr. Wir freuen uns auf Sie!

Höchste Qualitätsansprüche

classic-analytics Partner

Als qualifizierter Sachverständigen von classic-analytics ist Ihr  Old- oder Youngtimer in allen Bewertungsfragen bei uns in den besten Händen.

DAT

Durch unsere Vernetzung mit DAT können wir Ihnen jederzeit detaillierte Auskünfte zum Wert Ihres Fahrzeugs geben. Sprechen Sie uns einfach an

BAIS euroakademie

Unsere Sachverständigen sind an einer der renommiertesten Fachakademien im KFZ-Sachverständigenwesen ausgebildet worden.

Unsere Leistungen

  • Schadengutachten

  • Fahrzeugbewertungen

  • Technische Gutachten

  • Beweissicherungs-Gutachten

  • PKW – LKW – Zweiräder

  • Caravan – Wohnmobile

  • Anhänger – Landmaschinen

  • Oldtimer – Youngtimer

Bei einem unverschuldeten Schaden bzw. Unfall, bei dem Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, steht Ihnen ein Sachverständiger Ihrer Wahl zu. Warten Sie nicht ab, bis die Kfz-Haftpflichtversicherung der Gegenseite einen Gutachter beauftragt. Sie dürfen sofort und ohne Absprache mit der regulierenden Versicherung einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Begutachtung beauftragen.

5 Rechte
auf die Sie nicht verzichten sollten

Welche Rechte haben Sie im Schadensfall

Bei Ihren Rechten muss zunächst einmal unterschieden werden, ob es sich um einen Kaskoschaden (der Schaden am Fahrzeug wurde selbst verschuldet und Sie machen Ansprüche gegen Ihre eigene Versicherung geltend) oder um einen Haftpflichtschaden (hier sind Schäden am Fahrzeug auf ein Verschulden des Unfallgegners zurückzuführen) handelt.

Während man sich im Kaskoschaden häufig dem Weisungsrecht seiner (eigenen) Kasksoversicherung unterordnen muss, haben Sie im Haftpflichtschaden viele Rechte!

1

Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen

Im Kaskoschadenfall hat Ihre Kaskoversicherung das Recht einen Sachverständigen zu bestimmen. Verstoßen Sie gegen diese sich aus dem Kaskovertrag ergebene Vereinbarung müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Kaskoversicherung die Kosten eines selbst gewählten Sachverständigen nicht ersetzt. Im Haftpflichtschadenfall und ab Eintritt einer gewissen Schadenhöhe und Schadenumfang steht es Ihnen frei auf Kosten der Versicherung Ihres Unfallgegners einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen.

Der Sachverständige trifft in seinem Gutachten Feststellungen über Schadenumfang. Höhe, Reparaturdauer, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert oder auch zur Wiederbeschaffungsdauer. Dieses Gutachten wird Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung Ihres Unfallgegners.

2

Wo darf ich mein Fahrzeug reparieren lassen?

Sie dürfen Ihr Fahrzeug dort reparieren lassen, wo Sie es wünschen, nämlich in der Werkstatt Ihres Vertrauens. Im Haftpflichtschadenfall kann Ihnen die Versicherung Ihres Unfallgegners keine Vorschriften oder Anweisungen erteilen, wo Sie zu reparieren haben. Im Kaskoschadenfall kann dies vertraglich geregelt sein.

3

Inanspruchnahme eines Mietwagens oder Nutzungsausfallentschädigung

Im Kaskoschadenfall übernimmt die eigene Kaskoversicherung in der Regel keine Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung. Im Haftpflichtschadenfall haben Sie gegenüber der Versicherung Ihres Unfallgegners für die Dauer des unfallbedingten Fahrzeugausfalles grundsätzlich das Recht, einen Mietwagen zu beanspruchen.

Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen. Sie vermeiden damit, dass Sie am Ende einen Teil der Mietwagenkosten selbst übernehmen müssen.

4

Habe ich Rechte im Totalschadenfall?

Ein Totalschaden ist eingetreten, wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur höher sind als der Wiederbeschaffungs-/ Zeitwert Ihres Fahrzeuges. übersteigen im Haftpflichtschaden allerdings die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert Ihres verunfallten Fahrzeuges), so können und dürfen Sie Ihr Fahrzeug unter Umständen doch in Ihrer Vertrauenswerkstatt reparieren lassen. wenn ein Aufschlag von 30% auf den vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten nicht übersteigen.

Ergibt sich diese Möglichkeit nicht oder reparieren Sie Ihr Fahrzeug nicht, können Sie bei der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert beanspruchen. Nicht erstattet wird die eventuell im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer. Ob Sie den abgezogenen Mehrwertsteueranteil nachträglich erstattet bekommen, hängt von der steuerlichen Art der Anschaffung des neuen Fahrzeuges ab. Ob überhaupt und wie hoch ggf. ein Mehrwertsteuerabzug anfällt. hängt u. a. vom Fahrzeugtyp und Alter Ihres Unfallwagens ab. Zu dieser Position muss sich der KFZ-Sachverständige in seinem Gutachten erklären.

Sie dürfen Ihr verunfalltes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert (z.B. an Ihre Fachwerkstatt) verkaufen. Über den Verkauf sollte zum Nachweis unbedingt ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden. Haben Sie das Fahrzeug bereits verkauft, müssen Sie ein Restwertangebot der Versicherung Ihres Unfallgegners nicht beachten. Anders stellt sich die Situation dar, wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug noch nicht verkauft haben. Im Kaskoschadenfall ist die Weisung Ihrer Kaskoversicherung bindend

5

Schadenabwicklung über einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens

Wer geht schon gerne zum Rechtsanwalt; gerade dann, wenn die Schuldfrage aus dem Unfallgeschehen im Haftpflichtschadenfall für einen selbst ganz eindeutig ist.

Bedenken Sie:
Die Hinzuziehung und Beauftragung einer auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei bringt Ihnen nur Vorteile:

  • Zunächst einmal ist nicht ausgeschlossen, dass eine für Sie ganz klare Sache“ juristisch gesehen anders ausfallen kann.
  • Ein Anwalt klärt Sie zudem über alle Ihre Rechte aber auch ggf. zu beachtende Pflichten auf.

  • Zudem erreichen Sie häufig nur so, dass wirklich alle Ihnen zustehenden berechtigten Ansprüche bei der Versicherung geltend gemacht werden.

Was häufig unbekannt ist:
Hat Ihr Unfallgegner den Unfall zumindest teilverschuldet, so hat dessen Versicherung auch die Kosten der von Ihnen beauftragten Anwaltskanzlei zu übernehmen. Im Kaskoschadenfall übernimmt die Kaskoversicherung die Kosten des Anwaltes nicht. sofern eine einwandfreie Abrechnung und Abwicklung des Schadensfalles vorgenommen wurde.

Fragen an einen Gutachter/Sachverständigen

Sie benötigen ein Gutachten nach einem Verkehrsunfall oder nach Schaden an Ihrem Fahrzeug. Sie als Geschädigter müssen bei der gegnerischen Versicherung nachweisen, was genau an Ihrem Fahrzeug beschädigt ist. Ebenfalls müssen die Reparaturkosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs nachweisen. Ein Schadengutachten soll ganz genau aufklären, was an Ihrem Fahrzeug durch den Unfall beschädigt worden ist. In einem solchen Gutachten werden auch vorherige Beschädigungen (Vorschäden) aufgenommen. Dies benötigt die regulierende Versicherung, um nur den aktuellen Schaden auszugleichen. Deshalb ist es sehr wichtig, einen zuverlässigen und glaubwürdigen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Zusätzlich dient ein Gutachten auch als Beweismittel für spätere Streitigkeiten.

Sie als Geschädigter haben immer das Recht, einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen.

In einen Haftpflichtschadenfall, das heißt, Sie sind schuldlos an dem Schaden, sind Sie als Geschädigter berechtigt auch ohne Rücksprache mit der Versicherung der Gegenseite einen Gutachter zu beauftragen. Dies ist sinnvoll, weil nur ein unabhängiger Gutachter alle wichtigen Schadensrelevanten Aspekte berücksichtigt. Ein Sachverständiger der Versicherung wird mit großer Wahrscheinlichkeit diese Aspekte nicht mit aufnehmen oder zumindest nur teilweise berücksichtigen. Bedenken Sie immer, dass ein solcher Gutachter von der bezahlenden Versicherung beauftragt und bezahlt wird.

Selbst wenn die gegnerische Versicherung schon ein Gutachten in Auftrag gegeben hat oder sogar schon ein Gutachten vorliegt, dürfen Sie ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. Dieses muß auch vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung bezahlt werden.

Bei einem unverschuldeten Unfall werden der Sachverständige und das erstellte Gutachten grundsätzlich vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt. In der Regel wird der Sachverständige die Kosten für das Gutachten direkt von der Versicherung des Unfallverursachers einfordern.

Es empfiehlt sich, immer einen Rechtsanwalt für die Schadensregulierung zu beauftragen. Eine Versicherung wird Kosten kürzen oder die Auszahlung verzögern. Sie haben das Recht dazu, einen Anwalt zurate zu ziehen. Dies ist kostenlos für Sie.

Wenn Sie selber einen Unfall verursacht haben, muss Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schäden des Unfallopfers aufkommen. Ihre Kaskoversicherung, in der Regel die gleiche Gesellschaft wie Ihre Haftpflichtversicherung, wird den Schaden an Ihrem Fahrzeug ausgleichen. Allerdings dürfen Sie in diesem Fall nicht gleich einen Gutachter beauftragen, denn dieser wird in der Regel von der Versicherung bestellt. Dies wird Ihnen auch jeder seriöse Sachverständige erzählen.

Wenn die Versicherung der Gegenseite von Ihnen nur einen Kostenvoranschlag und ein paar Fotos vom Schaden möchte, ist Vorsicht geboten. Ein Kostenvoranschlag von einer Werkstatt ist bei Schäden über 750 Euro nicht ausreichend. Wenn Sie bei der Versicherung nur einen Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt einreichen, träg das Prognoserisiko immer die Werkstatt. Das bedeutet, wenn die Reparatur höhere Kosten verursacht als vorher im Kostenvoranschlag festgesetzt worden sind, müssen diese Kosten von der Werkstatt getragen werden. Letztlich wird sich die Werkstatt das fehlend Geld bei einer möglichen Reparaturausweitung von Ihnen erstatten lassen.

Wenn Sie ein Gutachten einreichen, liegt das Prognoserisiko immer bei dem Schädiger bzw. dessen Versicherung. Außerdem wird in einem Kostenvoranschlag niemals eine Wertminderung Ihres Fahrzeugs ermittelt. Der Kostenvoranschlag hat keinerlei beweissichernde Funktion und Sie werden bei späteren Streitigkeiten nichts Beweissicheres in der Hand haben. Ein Gutachten genießt immer eine hohe rechtliche Würdigung. Darüber hinaus wird eine Versicherung nicht aufgrund eines Kostenvoranschlag fiktiv mit Ihnen abrechnen.

Es ist wichtig, und dies sieht der Gesetzgeber genauso, dass Sie als Geschädigter den Sachverständigen beauftragen.

Bedenken Sie immer, dass die gegnerische Versicherung nicht Ihr Freund ist. Das größte Interesse bei der Versicherung liegt darin, die anfallenden Kosten so gering wie möglich zu halten. Und diese Sparmaßnahme geht immer auf Ihre Kosten.

Sie als Geschädigter haben immer das Recht, zu bestimmen, ob der entstandene Schaden repariert wird oder ob Sie sich die Reparaturkosten auszahlen lassen.

Unfall-Notiz

Für eine umgehende und schnelle Abwicklung Ihres Schadensfalles nehmen Sie bitte unbedingt folgende Daten auf.

Zum Unfallgegner:

  • Kennzeichen des Unfallgegners

  • Name und Anschrift des Fahrzeughalters

  • Name und Anschrift des Fahrers

Zum Unfall selbst:

  • Schadensort

  • Datum

Kontakt & Anfahrt

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Oldehoff & Partner

Inh. Guido Oldehoff

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  • Mo – Fr.: 08:00 bis 17:00 Uhr
    Sa & So.: Geschlossen

    Besichtigungen vor Ort auch
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